Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Midday Film Productions – Video- & Fotoproduktion für Events (B2B)
Stand: 20. Februar 2026
Midday Film Productions (Marke) ist ein Angebot der:
Mackrodt & Mackrodt GbR
Brunnenstr. 188, 10119 Berlin, Deutschland
USt-IdNr.: DE295201363
Telefon: +49 (0)30 658 32 755
E-Mail: hi@middayfilm.com
(nachfolgend „Midday Film“ oder „Auftragnehmer“)
Kurzfassung (B2B)
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B2B only: Verträge nur mit Unternehmern (§14 BGB).
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Scope-first: Verbindlich ist ausschließlich der im Angebot/PO definierte Scope.
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SLA: Lieferfenster startet ab Wrap/Ingest; Venue-/Access-Delays verschieben den Start entsprechend.
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Add-ons: Leistungen außerhalb Scope nur nach schriftlicher Freigabe.
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Portfolio: Referenznutzung (Name/Logo/Assets) nur nach schriftlicher Freigabe.
1. Geltungsbereich / B2B
1.1 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen Midday Film und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Auftraggeber“).
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Midday Film ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Maßgeblich ist der im Angebot/Produktionsauftrag/PO definierte Scope. Individuelle Regelungen im Angebot/Produktionsauftrag/PO gehen diesen AGB vor (Vorrang der Individualabrede).
2. Begriffe (Scope-first)
2.1 „Scope“: der im Angebot/Produktionsauftrag festgelegte Leistungsumfang (z. B. Zeitfenster vor Ort, Crew, Formate, Deliverables, Lieferfenster/SLA, Freigaben, Korrekturen).
2.2 „Deliverables“: die im Scope definierten finalen Foto-/Video-Ausgaben inkl. vereinbarter Exportformate (z. B. 16:9 / 9:16, Web/Social).
2.3 „Brand-safe Asset Library“: kuratierte, CI-orientierte Auswahl der Deliverables (Auswahl/Basic Edit bei Foto, Basic Cut bei Video) zur unmittelbaren Nutzung in Marketing, Kommunikation und internen Kanälen – im jeweils vereinbarten Scope.
2.4 „Wrap/Ingest“: Abschluss der Aufnahme vor Ort inkl. gesicherter Datenübernahme/Backup in den Postproduktions-Workflow.
2.5 „SLA“: vereinbartes Lieferfenster (z. B. Standard / Express / Priorität / Same-Day), dessen Lauf ab Wrap/Ingest startet (sofern im Scope nichts anderes definiert).
2.6 „Coverage Packages“: standardisierte Paketbezeichnungen (z. B. Quick Coverage, Core Coverage, Photo+Video Coverage, Full Event Coverage, Enterprise Event Coverage). Die Paketnamen dienen der Orientierung; verbindlich ist ausschließlich der Scope im Angebot/Produktionsauftrag.
2.7 „Express Coverage“: Bezeichnung für kurze Onsite-Zeitfenster (typischerweise 60–90 Minuten), sofern im Angebot als solches ausgewiesen (z. B. im Rahmen von Quick Coverage).
2.8 „Onsite Engagement Manager“: optionaler, im Scope vereinbarter Onsite-Part (z. B. Gästeansprache/Registrierung/Check-in & Routing) – nur, wenn ausdrücklich beauftragt.
3. Vertragsschluss / Kommunikation
3.1 Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Annahme des Angebots (E-Mail genügt), (b) unterzeichneten Produktionsauftrag oder (c) schriftliche Beauftragung per PO, sofern Midday Film die Beauftragung schriftlich bestätigt.
3.3 Projektkommunikation kann per E-Mail erfolgen. Relevante Freigaben/Änderungen sind schriftlich zu dokumentieren.
4. Leistungsumfang / Durchführung
4.1 Midday Film erbringt Video- und/oder Fotoproduktionsleistungen gemäß Scope, insbesondere Eventdokumentation (z. B. Keynotes, Panels, Interviews, Networking, Booth-Impressions) sowie eine Brand-safe Asset Library für Marketing, Kommunikation und interne Nutzung.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das kalkulierte Onsite-Zeitfenster pro Drehtag bis zu 10 Stunden (Full Event Coverage ggf. bis zu 12 Stunden, wenn im Scope so ausgewiesen). Overtime ist ein Add-on nach Freigabe (Ziff. 7).
4.3 Live-Streaming / Live-Regie ist nicht Bestandteil der Standardpakete und nur geschuldet, wenn ausdrücklich im Scope vereinbart. Streaming setzt geeignete Venue-/Netzbedingungen voraus; Plattform/Embed, Fallback und Verantwortlichkeiten werden im Scope festgelegt.
4.4 Midday Film ist in der Wahl von Technik, Crew-Setup und Umsetzung frei, sofern die Scope-Ziele und vereinbarten Standards erreicht werden.
5. Termine / SLA / Venue- und Access-Einflüsse
5.1 Termine und Lieferfenster ergeben sich aus dem Scope. Fixtermine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als „Fix“ bestätigt.
5.2 SLA-Start: ab finalem Wrap/Ingest. Venue-/Access-Verzögerungen (z. B. Akkreditierung, Zugang, Security, Zeitplanverschiebungen, Netz/Signal) verschieben Onsite-Fenster und Wrap/Ingest entsprechend; dadurch verschiebt sich der SLA-Start.
5.3 Same-Day (sofern im Scope vereinbart): Lieferung bis 21:00 Uhr, sofern Wrap/Ingest bis 16:00 Uhr erfolgt. Erfolgt Wrap/Ingest später, verschiebt sich die Lieferung entsprechend.
5.4 Midday Film informiert bei erkennbaren Risiken für Zeitfenster/Lieferung unverzüglich.
5.5 Höhere Gewalt / unverschuldete Ereignisse (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Ausfall von Venue-Infrastruktur) führen – soweit nicht von Midday Film zu vertreten – zu angemessenen Termin-/SLA-Anpassungen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle zur Durchführung erforderlichen Informationen und Voraussetzungen bereit, insbesondere:
(a) Ansprechpartner vor Ort mit Entscheidungskompetenz (Freigaben/Access),
(b) Zugang/Akkreditierung/Genehmigungen,
(c) Brand-/CI-Referenzen (optional, beschleunigt Auswahl & Konsistenz),
(d) Agenda/Speaker-Liste/Locations/Slots (sofern relevant).
6.2 Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung trägt der Auftraggeber, sofern Midday Film diese nicht zu vertreten hat.
6.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für inhaltliche Vorgaben, Freigaben, rechtliche Hinweise und interne Abstimmungen (z. B. PR/Legal/Compliance), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
7. Add-ons / Mehraufwand / Change Requests
7.1 Leistungen außerhalb des Scope (z. B. zusätzliche Exporte, Untertitel, Sprachversionen, zusätzliche Cuts/Varianten, Extra-Edits, Overtime, Reise-Mehrtage, zusätzliche Capture-Slots, zusätzliche Freigabe-Runden) sind Add-ons und nur nach schriftlicher Freigabe geschuldet.
7.2 Änderungswünsche, die keine Mängelbeseitigung sind („Change Requests“), werden nach Aufwand bzw. gemäß vereinbarter Add-on-Rate abgerechnet, sofern nicht im Scope inkludiert.
8. Vergütung / Reisekosten / Fälligkeit
8.1 Preise ergeben sich aus dem Angebot/Scope (netto zzgl. gesetzlicher USt.).
8.2 Reisekosten/Spesen, Overtime, Technik-/Location-/Drittanbieter-Kosten (z. B. Musiklizenzen, Sprecher, Übersetzung, Plattformgebühren) sind nur enthalten, wenn im Scope ausdrücklich eingeschlossen; andernfalls nach Aufwand und Freigabe.
8.3 Zahlungsplan (Default, sofern im Scope nicht anders geregelt):
(a) 50% Anzahlung bei Beauftragung,
(b) 50% bei Lieferung der finalen Deliverables.
Bei längeren Produktionen kann ein Meilensteinplan (z. B. 1/3–1/3–1/3) vereinbart werden.
8.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; bei B2B-Entgeltforderungen kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden.
9. Abnahme / Korrekturen / Mängel
9.1 Midday Film liefert Deliverables gemäß Scope per Download-Link oder nach vereinbarter Ablage.
9.2 Der Auftraggeber prüft die Deliverables innerhalb von 7 Kalendertagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelanzeige, gelten die Deliverables als abgenommen.
9.3 Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
9.4 Mängel sind konkret zu beschreiben. Midday Film hat das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist.
9.5 Korrekturschleifen (sofern im Scope nicht anders geregelt):
(a) Foto: 1x Korrektur im Rahmen der Auswahl/Basic Edit (z. B. Helligkeit/Farbkonsistenz) auf Basis konkreter Hinweise,
(b) Video: 1x Korrekturschleife am Highlight-Cut/Recap für Scope-konforme Anpassungen.
Weitergehende Änderungen sind Change Requests (Ziff. 7).
10. Nutzungsrechte / Rohmaterial / Quellen
10.1 Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Scope definierten Nutzungsrechte an den finalen Deliverables für Marketing und interne Kommunikation. Sofern der Scope nichts Abweichendes regelt, gilt: einfach (nicht exklusiv), zeitlich unbeschränkt, weltweit, für eigene Zwecke; Nutzung durch verbundene Unternehmen sowie beauftragte Agenturen/Dienstleister des Auftraggebers ist im Rahmen der Zwecke des Auftraggebers zulässig.
10.2 Der Auftraggeber darf Deliverables in üblichen Marketing-Workflows verwenden (z. B. Ausschnitte, Formatadaptionen/Crops, Untertitelung), solange keine entstellende oder rufschädigende Bearbeitung erfolgt und die Kernaussage nicht verfälscht wird. Weitergehende Bearbeitungen (z. B. umfassende Re-Edits/Remastering aus Rohmaterial) bedürfen einer Scope-Vereinbarung.
10.3 Rohmaterial (Footage/RAW) und Projektdateien sind nicht Bestandteil der Standardlieferung und nur geschuldet, wenn im Scope als Add-on vereinbart.
10.4 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien (Logos, Musik, Grafiken, Fotos, Schriften, Claims etc.) und stellt Midday Film von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf solchen Materialien beruhen.
11. Persönlichkeitsrechte / Releases / Speaker-Freigaben
11.1 Sofern im Projekt Personen erkennbar aufgenommen werden, klärt der Auftraggeber grundsätzlich die erforderlichen Speaker-/Teilnehmer-Freigaben gemäß seinem internen Prozess, sofern im Scope nichts anderes vereinbart.
11.2 Wird ein Release-/Freigabeprozess durch Midday Film übernommen, erfolgt dies ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung als Add-on (Scope, Vorlagen, Verantwortlichkeiten).
12. Datenschutz / Datensicherheit / Übergabe / Aufbewahrung
12.1 Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorgaben. Soweit Midday Film personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien auf Anfrage eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).
12.2 Lieferung/Übergabe erfolgt per zeitlich begrenztem Download-Link oder über eine vom Auftraggeber bereitgestellte Ablage (nach Abstimmung).
12.3 Midday Film ist berechtigt, Projektdaten/Materialien für 60 Tage nach Lieferung vorzuhalten. Eine längere Archivierung kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
12.4 Der Auftraggeber ist für die dauerhafte Sicherung der gelieferten Deliverables nach Übergabe verantwortlich, sofern keine Archivierung vereinbart wurde.
13. Referenznutzung / Portfolio (Premium Default)
13.1 Midday Film nutzt Name/Logo/Deliverables als Referenz (Website, Case Studies, Social, Pitches) nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers (E-Mail genügt) ODER wenn im Scope ausdrücklich eine Referenznutzung vereinbart wurde.
13.2 Vertrauliche Inhalte, Embargos und NDA-Regeln haben Vorrang.
14. Haftung
14.1 Midday Film haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Midday Film nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.3 Eine Haftung für Ausfälle/Qualitätsminderungen aufgrund von Venue-/Netz-/Signalbedingungen, die Midday Film nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen, sofern Midday Film ein angemessenes, Scope-konformes Alternativvorgehen angeboten oder umgesetzt hat.
14.4 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Storno / Umbuchung
15.1 Umbuchungen sind nach Verfügbarkeit möglich. Bereits gebuchte Drittleistungen (z. B. Reise, Technikmiete, Subunternehmer, Lizenzen) sind vom Auftraggeber zu erstatten.
15.2 Storniert der Auftraggeber einen bestätigten Auftrag, kann Midday Film pauschalierten Schadenersatz verlangen (jeweils bezogen auf die Netto-Auftragssumme, abzüglich ersparter Aufwendungen), zuzüglich nachweislich angefallener Dritt-/Fixkosten:
(a) bis 14 Tage vor Onsite-Start: 20%
(b) 13–8 Tage: 40%
(c) 7–3 Tage: 70%
(d) 48 Stunden bis Onsite-Start / No-Show: 90–100% (je nach bereits gebundenen Ressourcen)
15.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass Midday Film kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Midday Film bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
16. Subunternehmer / Crew / Ersetzung
16.1 Midday Film darf zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer/Freelancer einsetzen.
16.2 Bei Ausfall einzelner Teammitglieder (z. B. Krankheit) ist Midday Film berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu stellen.
17. Vertraulichkeit
17.1 Beide Parteien behandeln nicht-öffentliche Informationen aus dem Projekt vertraulich. Weitergehende NDA-Regelungen gelten, sofern vereinbart, vorrangig.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Erfüllungsort ist Berlin.
18.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit zulässig – Berlin.
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.