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AGB Videoproduktion

Midday Film Video- und Filmproduktion    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen                                                       Stand 01. Januar 2021  

 

 

ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen der Midday Film Video- und Filmproduktion für die Herstellung von Videofilmen, Internetclips, Imagefilmen und allen Medienarten, die mit der unmittelbaren Herstellung von Medien im Rahmen einer Video- und Filmverwertung verbunden sind, sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. 
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung seitens der Midday Film Videoproduktion tritt nur durch die auftraggeberseitige Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per Email ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit der schriftlichen Bestätigung per Email und/oder, wenn gewünscht, der Unterzeichnung des Auftragsschreibens und der Bestätigung auf oben erwähntem Wege seitens des Auftraggebers werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert.
1.4 Die Herstellung des Filmwerkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. des im Vorgespräch von beiden Parteien erarbeiteten Konzeptes und/oder des von ihm zur Verfügung gestellten und/oder vom Auftragnehmer erarbeiteten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
1.5 Die von Midday Film Videoproduktion oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem Eigentum, sofern keine schriftliche Übereignung mit entsprechendem Honorar vereinbart wurde.   Eine Verwendung bei Übereignung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Midday Film Videoproduktion   . Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

2. KOSTEN
2.1 Im vereinbarten Nettopreis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Kopie auf DVD und einem sendefähigen Downloadlink im Serverbereich von Midday Film Videoproduktion (hier in einem Verzeichnis unter http://www.MiddayFilm.com), sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. 
2.2 Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.
2.3 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. 

Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Gemeinkosten in Rechnung gestellt.
2.4 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.  Wird ein Drehbuch bzw. ein Midday Film Videoproduktion vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an Midday Film Videoproduktion vorzunehmen.
2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies Midday Film Videoproduktion spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten. 
2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung. 

 

 

3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN 
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrages. Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommt mit einem akzeptierten Angebot oder mit Übersendung einer Auftragsbestätigung auf eine mündliche oder schriftliche Bestellung durch Midday Film  ein Produktionsvertrag zustande (siehe auch § 1.3).
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt Midday Film Videoproduktion. Midday Film Videoproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren. 
3.3 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden, sondern nur, wenn Midday Film Videoproduktion inhaltliche Vorgaben des Auftraggebers oder fachliche bzw. technische Standards nicht eingehalten hat. Verweigerung der Abnahme aus rein künstlerischen oder geschmacklichen Gründen ist nicht möglich. Insbesondere dann nicht, wenn das Filmwerk mit den sonstigen Produktionen von Midday Film Videoproduktion im Einklang steht.
  3.4 Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen ab Lieferdatum des finalen Filmwerkes diesem nicht schriftlich widerspricht (Email ist zulässig).
3.5 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. 
3.6 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handeln. Midday Film Videoproduktion  hat den Auftraggeber bzw. sei-nen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.7 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Midday Film Videoproduktion    ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen, soweit sie die in § 3.6 genannten  Änderungsweisen umfassen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 
3.8 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens Midday Film Videoproduktion eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
3.9 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

 4. HAFTUNG
4.1 Midday Film Videoproduktion verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Digital-Format). Midday Film Videoproduktion leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. Formatumwandlung) wird keine Gewähr übernommen.
4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Midday Film Videoproduktion nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von Midday Film Videoproduktion noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Gemeinkosten und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die Midday Film Videoproduktion anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann Midday Film Videoproduktion nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Midday Film Videoproduktion ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. 
4.4 Midday Film Videoproduktion haftet für alle Rechtsverletzungen, die von Midday Film Videoproduktion während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten. 

 

 5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der Midday Film Videoproduktion vor Produktionsbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamt-gewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Produktionsbeginn ist Midday Film Videoproduktion    berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Gemeinkosten (20% der Auftragsumme) und entgangenen Gesamtgewinn (10% der Auftragsumme) in Rechnung zu stellen.
  5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt. 

5.4. Tritt der Auftraggeber während der Produktion zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: • 1/2 der vereinbarten Nettosumme bei Auftragserteilung • 1/2 der vereinbarten Nettosumme bei Abnahme bzw. bei längerer Produktionszeit: • 1/3 der vereinbarten Nettosumme bei Auftragserteilung • 1/3 der vereinbarten Nettosumme bei Drehbeginn • 1/3 der vereinbarten Nettosumme nach Fertigstellung Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit berechnet.


7. URHEBERRECHT
7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und von Midday Film Videoproduktion    akzeptierten Drehbuches hergestellt. Midday Film Videoproduktion verfügt über alle erforderli-chen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG WORT etc.) liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden. 
7.3 Dies sind die Sende-/Aufführungsrechte für Internet und Werbebildschirme.
  7.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz. 
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial(Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei Midday Film Videoproduktion. 
7.6 Midday Film Videoproduktion verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre.  Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. 

Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung wird 1% der Nettoauftragsumme angesetzt.
  7.7 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film bei der Midday Film Videoproduktion, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

 

8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Midday Film Videoproduktion ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Sie hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist Midday Film Videoproduktion berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf den Webseiten von Midday Film Videoproduktion oder anderen entsprechenden Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 
8.2 Falls mehrere Auftraggeber Midday Film Videoproduktion den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Midday Film Videoproduktion Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.3 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.
8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 
8.5 Erfüllungsort ist Berlin.  

8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz Midday Film Videoproduktion zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. 

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